Die erste Satzung  

In mehreren Ausführungen wurde
die erste Satzung des Vereins Handschriftlich gefasst:


 

Die in Salzschlirf gegründete Freiwillige Feuerwehr hat sich folgende

Satzungen

gegeben:


Zweck

§ 1
Die Salzschlirfer freiwillige Feuerwehr bezweckt die Rettung von Leben und Eigentum der Mitmenschen bei drohender Gefahr.
Sie ordnet sich den gesetzlichen Bestimmungen über das Feuerlöschwesen unter.

Organisation

§ 2
Die Mitglieder der Salzschlirfer freiwilligen Feuerwehr sind:

a. Ordentliche, d. h. Ausübende und
Stimmberechtigte
b. Außerordentliche, d. h. nicht Stimm-
berechtigte

Die ordentlichen Mitglieder teilen sind:

1. Steigermannschaft
2. Spritzenmannschaft
3. Hydranten- u. Zubringermannschaft

   

 


4. Signalmannschaft
5. Wachtmannschaft
6. Mannschaft zur Herbeiholung benachbarter Feuerwehren (Radfahrer)

Außerordentliche Mitglieder können nur solche Männer werden, welche nach der Ortsfeuerlöschordnung vom Dienste in der Pflichtfeuerwehr befreit sind und einen Jahresbeitrag von mind. 1 Mark bezahlen.

 

Aufnahme

§ 3
Als ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Mann aufgenommen werden, der in Salzschlirf wohnt und körperlich zum Dienst befähigt ist.
Er ist jedoch erst dann Mitglied, nachdem er die Satzung durch Namensunterschrift anerkannt hat.
Über die Aufnahme entscheidet auf schriftliche Anmeldung der Vorstand.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4
Jeder Neueintretende erhält einen Abdruck der Satzungen und der Ortsfeuerlöschordnung und hat sich durch Namensunterschrift zur genauen Befolgung dieser Vorschriften sowie zu einer Dienstzeit von mindestens 2 Jahren zu verpflichten. Die Ortsfeuer-

 

   

 


löschordnung bestimmt wie viele Dienstjahre in der freiwilligen
Feuerwehr vom Dienst in der hiesigen Pflichtfeuerwehr befreien, die beim Inkrafttreten dieser Satzungen der Feuerwehr bereits angehörenden Mitglieder bleiben zur Dienstleistung
bei derselben noch so lange verpflichtet, als ihre Dienstzeit bei der Wehr kürzer ist als 5 Jahre. Eine etwa inzwischen absolvierte Militärdienstzeit wird jedoch nur bei der Berechnung der 25jährigen Dienstzeit in Anrechnung gebracht.
Die Zuteilung zu einem Löschgerät erfolgt nach dem jeweiligen Bedürfnis und der persönlichen Befähigung
durch den Hauptmann. Die Ausrüstungsgegenstände werden sämtlich kostenfrei geliefert.

 

Die aktiven Mitglieder stehen zu
ihren Vorgesetzten im Verhältnis militärischer Unterordnung im Dienste. Das Recht schriftlicher Beschwerden
in persönlichen Angelegenheiten bei den Vorgesetzten bzw. bei dem Vorstand steht jedem Mitglied zu.

 

Vorstand

§ 5
Der Vorstand der Salzschlirfer
freiwilligen Feuerwehr besteht aus:

1. Dem I. Hauptmann
2. dessen Stellvertreter (II. Hauptmann)

   

 


3. aus dem Führer und dessen
Stellvertreter sämtlicher Geräte
4. dem Schrift- und Rechnungsführer
5. dem Zeugwart

Die unter 1. und 4. genannten Mitglieder des Vorstandes gehen aus freiwilliger Wahl der Hauptversammlung hervor und werden auf 3 Jahre gewählt.

Der Hauptmann ist durch die Ortspolizeibehörde zu bestätigen.

Jeder Hauptmann oder Führer kann sowohl wegen dienstlicher Befähigung als auch aus disziplinarischen Gründen auf Antrag des Vorstandes der Salzschlirfer freiwilligen Feuerwehr durch den Gemeindevorstand jederzeit seines Amtes enthoben werden.

 

Geräteführer

Die Wahl der Geräteführer und deren Stellvertreter erfolgt durch die einzelnen Abteilungen. Der Hauptmann hat diese Wahlen im einzelnen zu prüfen und zu bestätigen. Alle Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung und unterscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sämtliche Wahlen können durch Zuruf erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

Austritt

§ 6
Die aktiven Mitglieder können

 

   

 


nach Ablauf der gemäß § 4 eingegangenen Dienstzeit austreten. Der Austritt kann jedoch nur am Schluss des Vereinsjahres (§ 11) erfolgen und muss spätestens bis zum vorhergehenden 31. Dezember dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Anderenfalls übernimmt der Betreffende die Verpflichtung auf ein weiteres Jahr.

Jedes austretende aktive Mitglied erhält einen Ausweis über die bei der Salzschlirfer freiwilligen Feuerwehr erbrachte Dienstzeit.

 

Ausschluss

§ 7
Mitglieder, die den Befehlen ihrer Vorgesetzten nicht nachkommen oder den Satzungen zuwider handeln sowie solche, die ehrenrührige Handlungen begehen, werden aus der Wehr ausgeschlossen. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

Übungen

§ 8
Die Salzschlirfer freiwillige Feuerwehr verpflichtet sich, jährlich mindestens
4 Übungen abzuhalten. Ferner steht
es dem Kommandanten frei, je nach
Bedürfnis, einzelne Übungen zu berufen.

Die Einberufung zu den Übungen erfolgt


 

   

 

durch ortsübliche Bekanntmachung
3 Tage vorher.



Rechte und Pflichten des Hautmannes

§ 9
Der I. Hauptmann vertritt die Wehr nach außen und leitet alle Hauptübungen. Er beruft alle Hauptversammlungen und die Vorstandssitzungen nach Bedarf und leitet dieselben. Er hat alle Ausfertigungen und Anweisungen zu unterzeichnen, Ordnungsstrafen gemäß Artikel § 22 der Feuerlöschordnung der Provinz Hessen – Nassau zu erkennen und den Jahresbericht an die hiesige Bürgermeisterei zu erstatten.

Über alle Übungen und Versäumnisse hat er ein Dienstbuch zu führen. Bei Bränden leitet er die Angriffe der Wehr und vertritt den Ortskommandanten im Verhinderungsfall. Ist der Hauptmann verhindert, so versieht dessen Stellvertreter (II. Hauptmann) in allen Fällen die Obliegenheiten des Ersteren.

 


 

Oberste Verwaltungsstelle

§ 10
Die nach § 22 der Feuerlöschordnung (für die Provinz Hessen – Nassau) einzurichtende Oberste Ver-


 

 

   



waltungsstelle wird gebildet durch den Vorstand.

§ 11
Dem Vorstand der Salzschlirfer freiwilligen Feuerwehr obliegt die
innere Verwaltung. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben zu beschließen. Er bestimmt den Tag
der alljährlichen ordentlichen sowie jeder außerordentlichen Hauptversammlung.
Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Der Rechner bucht die vom Vorstand beschlossenen Einnahmen und Ausgaben. Er hat alljährlich den Vorschlag zu unterwerfen, bis zum
15. Januar Rechnung über das abgelaufene Rechnungsjahr zu
stellen und dem Hauptmann jederzeit Einsicht in die Bücher zu gestatten.

Der Schriftführer hat alle übrigen Schriftstücke zu fertigen, das Verzeichnis aller Brände, bei
welchen die Wehr in Tätigkeit
tritt, weiterzuführen und über
alle Verhandlungen genaue Aufzeichnungen zu machen.

Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember.

 

   

 

Ordentliche Hauptversammlung

§ 12
Alljährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt, welche in der Regel in der II. Hälfte des Monats Januar einzuberufen ist. Die Einladung dazu hat mindestens 3 Tage vorher und am Tage der Versammlung auf ortsübliche Weise zu erfolgen. Anträge zu dieser Versammlung sind nebst Begründung mind. 48 Stunden vorher bei dem Hauptmann schriftlich einzureichen.

 

 

Geschäfte der ordentlichen Haupt-
versammlung

§ 13
Der ordentlichen Hauptversammlung
sind vorzulegen

1. Jahresbericht
2. Bericht über den Stand der Kasse
3. Rechnung über das abgelaufene
und der Vorschlag für das kommende Vereinsjahr
4. etwaige Anträge.

Die Versammlung hat:

1. die Rechnung zu prüfen und dem
Rechner Entlastung zu erteilen,
wenn alles in Ordnung ist.
2. den Voranschlag festzustellen.
3. den Vorstand alle 3 Jahre neu zu


 

 

   

 

wählen und in der Zwischenzeit etwa erforderlich werdende Ersatzwahlen vorzunehmen.
 

Außerordentliche Hauptversamm-
lungen

§ 14
Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen in der § 12 vorgeschlagenen Weise jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens zehn aktive Mitglieder unter Angabe der Gründe eine solche beantragen.

Bei allen Versammlungen haben die aktiven Mitglieder in Uniform zu erscheinen, widrigenfalls sie ihr Stimmrecht nicht ausüben dürfen
und als Fehlende betrachtet werden.
 

§ 15
Jede vorschriftsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
 

Besondere Pflichten der Mitglieder

§ 16
Die Mitglieder der Salzschlirfer
freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Satzungen sowie alle dienstlichen Anforderungen zu befolgen. Die an Mitglieder abgegebenen Uniformstücke und Ausrüstungsgegenstände bleiben Eigentum der Gemeinde. Sie sind daher in bestem Zu-

 


 

   



stand zu erhalten und beim
Ausscheiden aus der Wehr dem Zeugwart zurückzugeben.

Ebenso sind alle Löschgeräte mit Sorgfalt und Schonung zu behandeln.

Für mutwillige oder fahrlässige Beschädigungen bleiben die
Betroffenen ersatzpflichtig.
 


Ordnungsstrafen

§ 17
Zuwiderhandlungen gegen die
Satzungen und Dienstvorschriften
oder gegen dienstliche Anordnungen werden mit Ordnungsstrafen bis
10 Mark geahndet. Unbegründete Versäumnisse bei Gesamtübungen
sowie bei Versammlungen werden
nicht unter 2 Mark bestraft. Bei
Bränden nicht unter 5 Mark. Bei Abteilungsübungen nicht unter
1 Mark. Zuspätkommen bei Übungen sowie bei Versammlungen 50 Pfennig,
im Wiederholungsfalle entsprechend mehr, nach Ermessen des Hauptmanns.

Sämtliche Strafgelder können in erforderlichem Falle durchs Gericht eingezogen werden. Im Unvermögensfalle kommt § 22 der Polizeiordnung in Betracht.

Entschuldigungen sind bei Hauptübungen, Bränden und Versammlungen

 

 

 

   

 

dem Kommandanten, bei Abteilungs-übungen dem Abteilungsführer vorzulegen.

Jeder Führer, die Halbzugführer, die Hornisten sowie die Mitglieder des Steigerzuges haben sich sofern
sie länger als zwei Tage, die Spritzenmannschaft sofern sie
länger als vier Tage von Salzschlirf abwesend sind, abzumelden – die übrigen 14 Tage.

 

Kasse

§ 18
Alle Beiträge der aktiven und passiven Mitglieder sowie alle Zuwendungen und Geschenke Dritter fließen in die Vereinskasse. Dieselbe dient zur Bestreitung aller ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben.

Für außerordentliche und unvorhergesehene Fälle soll ein Reservefond angesammelt und verzinslich angelegt werden. Die Höhe und die Art der Bildung desselben wird von dem Vorstand bestimmt.

Voranschlag und Jahresrechnung sind nach Feststellung dem hiesigen Gemeindevorstand zur Einsicht vorzulegen.


Änderung der Satzungen

§ 19
Abänderungen der Satzung be-


 

   


 

dürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder sowie der Genehmigung des Gemeindevorstandes und des Kreisausschusses.

 

Auflösung

§ 20
Die Auflösung der Salzschlirfer freiwilligen Feuerwehr kann nur geschehen, wenn sich in einer besonders dazu berufenen
Versammlung 3/4 sämtlicher
ordentlicher Mitglieder der
freiwilligen Feuerwehr dafür aussprechen.

In diesem Falle ist das
Vereinsvermögen der Gemeinde Salzschlirf zur Verwendung für Feuerlöschzwecke zu überweisen.

Die freiwillige Feuerwehr muss
jedoch ein Vierteljahr nach
Beschluss im Dienst verbleiben.

Durch Herabgehen der Mitgliederzahl
auf 20 tritt die Auflösung ohne Abstimmung ein.

Salzschlirf, den 1. November 1907

Der Vorstand

Heinrich Möller, Heinrich Otterbein,
Carl Faulstich, Wilhelm Brehler, Robert Lange, Anton Schmitt, Karl Post, Leopold Odenwald, Ferdinand Post


 

 

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